Heute auf den runden Geburtstag der Kollegin anstoßen, morgen ein Bier zum gemeinsamen Mittagessen mit dem Team – für viele selbstverständlich. Doch wie ist die arbeitsrechtliche Lage in Deutschland? Wer darf den Alkoholkonsum von Arbeitnehmern in der Mittagspause oder am Arbeitsplatz regeln und was ist gesetzlich geregelt?
Rechtslage
Grundsätzlich gibt es in Deutschland weder ein allgemeines, gesetzlich geregeltes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz noch für den Alkoholkonsum in der Mittagspause. Es gibt daher auch keine allgemeingültige, gesetzlich festgelegte Promille-Grenze für Arbeitnehmer.
Für Berufskraftfahrer gilt beispielsweise die 0,5 Promilleregelung der Straßenverkehrsordnung (§24).1 Für sicherheitsrelevante Berufsgruppen ist selbstverständlich die 0,0 Promille-Grenze angezeigt - auch wenn sie nicht einheitlich geregelt ist. Busfahrern und Taxifahrer/innen ist es laut der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, § 8) untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke zu trinken, oder eine Fahrt unter der Wirkung von Alkohol anzutreten.2 Gleiches gilt für Gefahrguttransporte laut GGVESB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, § 28).3 Auch im Luftrecht ist geregelt, dass man nicht mehr als Pilot tätig werden darf, wenn man aufgrund von Alkoholgenuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt ist. Dies kann bereits bei einer geringen Blutalkoholkonzentration der Fall sein. Gemäß OLG Frankfurt wurden 0,68 Promille bei einem Piloten als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft.4 Für andere Berufsgruppen, die Verantwortung für andere tragen und bei denen Sicherheit und Konzentration eine große Rolle spielen, wie beispielsweise bei Ärztinnen und Ärzten wird die 0,0 Promille-Grenze oft individuell über den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarungen geregelt.
So kommt die Toleranz von Alkohol am Arbeitsplatz auf die Tätigkeitsfelder an und unterscheidet sich darüber hinaus von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen können Arbeitgeber alkoholhaltige Getränke in den Pausenzeiten oder auch sonst in den betrieblichen Räumlichkeiten dulden. Manche Start-Ups stellen sogar gekühltes Bier bereit und praktizieren das gemeinsame Feierabend-Getränk als Team Building-Maßnahme. Aber genauso können Unternehmen über den Arbeitsvertrag oder über die Betriebsvereinbarung Alkohol am Arbeitsplatz ausnahmslos verbieten – ohne einen Grund dafür benennen zu müssen. Auch der Alkoholkonsum in der Mittagspause kann von Unternehmen individuell geregelt und ggf. verboten werden.
Trifft der Arbeitgeber keine individuellen Regelungen für die Mittagspause, können Mitarbeiter/innen diese frei nach ihrem Willen gestalten und auch einmal ein Gläschen trinken.5 Vorausgesetzt, dies beeinflusst nicht die Leistungen, denn Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeit nach bestem Leistungsvermögen verrichten.6 Außerdem dürfen sie sich laut den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht durch den Konsum von Alkohol (oder anderen Drogen) in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden könnten.7 Arbeitnehmer sind hier also gefragt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sich ein alkoholhaltiges Getränk negativ auf die bevorstehende Arbeit auswirkt. Bei bestimmten Anforderungen, wie beispielsweise bei feinmechanischen Arbeiten oder bei anstehenden Kundengesprächen, sollten Arbeitnehmer daher konsequent verzichten.
Die Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen erlassen werden, erlegen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbindliche Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auf. Diese Vorschriften werden gemäß dem Präventionsauftrag in § 14 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) erlassen und richten sich an Unternehmen, die je nach Branche gewisse Maßnahmen, Anordnungen oder Einrichtungen zu treffen haben, sowie an Versicherte und ihr Verhalten, damit Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle und andere gesundheitliche Gefahren im Arbeitsumfeld vermieden werden.8 Auch Arbeitgeber sind in der Pflicht: Sie dürfen Mitarbeiter, „die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, nicht mit dieser Tätigkeit beschäftigen“.9
Konsequenzen bei Verstößen
Bei einem Verstoß gegen ein Alkoholverbot in der Mittagspause (sofern im Arbeitsvertrag vereinbart) oder am Arbeitsplatz kann es zu Abmahnungen und bei wiederholten Verstößen zur Kündigung kommen.
Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, kann das gravierende versicherungsrechtliche Folgen für den Unfallverursacher haben. Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht sowie Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im DAV, erklärt: „Ob die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, hängt davon ab, inwiefern der Arbeitnehmer seine Arbeit überhaupt noch leisten konnte und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Unfall besteht. In der Regel zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man leistungsgemindert, aber nicht, wenn man volltrunken ist. Auch wenn der Alkohol alleinige Ursache für den Unfall ist, entfällt der Versicherungsschutz; zudem kann sich der Schädiger schadenersatzpflichtig machen.“ So können Unfallverursacher insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftbar gemacht werden: Für den Ersatz des Personenschadens (u.U. auch Haftung gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen) sowie für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen (in vollem oder in gemindertem Umfang) gegenüber den Sozialversicherungsträgern – also gegenüber Rentenversicherungen, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.10
Die Rechtsprechung betrachte aber immer den Einzelfall, betont Dr. Nathalie Oberthür: „Wenn ich auf einer Betriebsfeier Alkohol trinke und auf dem Weg zur Toilette umknicke, kann dies als Betriebsunfall und somit unter den Versicherungsschutz fallen, obwohl auch der Alkohol beeinflussend für den Unfall war, schließlich fand die Feier im betrieblichen Rahmen statt.“
Tipps
- Wenn Alkohol in der Mittagspause erlaubt ist, ist es ratsam, maßvoll zu genießen. Ein Standarddrink sollte nicht überschritten werden und dies sollte auch eher eine Ausnahme als die Regel sein.
- Auch maßvoller Alkoholkonsum in der Mittagspause (sofern erlaubt) kann die Arbeitsleistung beeinträchtigen und sollte deshalb nicht zur Regelmäßigkeit werden! Bereits ab 0,2 Promille verschlechtern sich die Sinnesfunktionen!
- Wer betrunken am Arbeitsplatz erscheint, beeinträchtigt nicht nur das Betriebsklima, die Abläufe und die Produktivität, sondern kann sich und Dritte gefährden.
- Bei Geburtstagen oder Jubiläumsfeiern ist es oft üblich, im Büro mit einem alkoholhaltigen Getränk anzustoßen. Fühlen Sie sich nie genötigt, Alkohol zu trinken, wenn Sie nicht wollen. Sie können schließlich auch mit einem nicht-alkoholischen Getränk anstoßen und feiern.
- Wenn Sie einen Empfang im geschäftlichen Rahmen planen, sollten auch immer nicht-alkoholische Alternativen bereit stehen.
- Wenn Fahrten mit dem Auto anstehen, ob zu einem Meeting oder nach Hause, gilt stets: DON’T DRINK AND DRIVE!
Quellen:
1 https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-promillegrenze/
2 https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__8.html
3 https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__28.html
4 https://www.luftrecht24.com/lufrecht-allgemein/fliegen-unter-alkoholeinfluss-wann-ist-man-eigentlich-fluguntauglich/
5 https://t3n.de/news/alkohol-arbeitsplatz-bier-wein-mittagspause-1141063/
6 https://www.t-online.de/finanzen/jobs/id_85187308/alltagswissen-darf-ich-in-der-mittagpause-alkohol-trinken-.html
7 https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/index.jsp
8 https://www.e-service-check.de/welche-institution-erstellt-die-unfallverhuetungsvorschriften/
9 https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/index.jsp
10 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/BJNR125410996.html#BJNR125410996BJNG025800000 und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__110.html