Gesellschaft

Alkohol in der Mittagspause oder am Arbeitsplatz – Was dürfen Arbeitnehmer und was nicht?

Heute auf den runden Geburtstag der Kollegin anstoßen, morgen ein Bier zum gemeinsamen Mittagessen mit dem Team – für viele selbstverständlich. Doch wie ist die arbeitsrechtliche Lage in Deutschland? Wer darf den Alkoholkonsum von Arbeitnehmern in der Mittagspause oder am Arbeitsplatz regeln und was ist gesetzlich geregelt?

Kollegen trinken ein Bier

Rechtslage

Grundsätzlich gibt es in Deutschland weder ein allgemeines, gesetzlich geregeltes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz noch für den Alkoholkonsum in der Mittagspause. Es gibt daher auch keine allgemeingültige, gesetzlich festgelegte Promille-Grenze für Arbeitnehmer.

Für Berufskraftfahrer gilt beispielsweise die 0,5 Promilleregelung der Straßenverkehrsordnung (§24).1 Für sicherheitsrelevante Berufsgruppen ist selbstverständlich die 0,0 Promille-Grenze angezeigt - auch wenn sie nicht einheitlich geregelt ist. Busfahrern und Taxifahrer/innen ist es laut der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, § 8) untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke zu trinken, oder eine Fahrt unter der Wirkung von Alkohol anzutreten.2 Gleiches gilt für Gefahrguttransporte laut GGVESB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, § 28).3 Auch im Luftrecht ist geregelt, dass man nicht mehr als Pilot tätig werden darf, wenn man aufgrund von Alkoholgenuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben beeinträchtigt ist. Dies kann bereits bei einer geringen Blutalkoholkonzentration der Fall sein. Gemäß OLG Frankfurt wurden 0,68 Promille bei einem Piloten als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft.4 Für andere Berufsgruppen, die Verantwortung für andere tragen und bei denen Sicherheit und Konzentration eine große Rolle spielen, wie beispielsweise bei Ärztinnen und Ärzten wird die 0,0 Promille-Grenze oft individuell über den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarungen geregelt.

So kommt die Toleranz von Alkohol am Arbeitsplatz auf die Tätigkeitsfelder an und unterscheidet sich darüber hinaus von Arbeitgeber zu Arbeitgeber. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen können Arbeitgeber alkoholhaltige Getränke in den Pausenzeiten oder auch sonst in den betrieblichen Räumlichkeiten dulden. Manche Start-Ups stellen sogar gekühltes Bier bereit und praktizieren das gemeinsame Feierabend-Getränk als Team Building-Maßnahme. Aber genauso können Unternehmen über den Arbeitsvertrag oder über die Betriebsvereinbarung Alkohol am Arbeitsplatz ausnahmslos verbieten – ohne einen Grund dafür benennen zu müssen. Auch der Alkoholkonsum in der Mittagspause kann von Unternehmen individuell geregelt und ggf. verboten werden.

Trifft der Arbeitgeber keine individuellen Regelungen für die Mittagspause, können Mitarbeiter/innen diese frei nach ihrem Willen gestalten und auch einmal ein Gläschen trinken.5 Vorausgesetzt, dies beeinflusst nicht die Leistungen, denn Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeit nach bestem Leistungsvermögen verrichten.6 Außerdem dürfen sie sich laut den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften nicht durch den Konsum von Alkohol (oder anderen Drogen) in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden könnten.7 Arbeitnehmer sind hier also gefragt, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sich ein alkoholhaltiges Getränk negativ auf die bevorstehende Arbeit auswirkt. Bei bestimmten Anforderungen, wie beispielsweise bei feinmechanischen Arbeiten oder bei anstehenden Kundengesprächen, sollten Arbeitnehmer daher konsequent verzichten.

Die Unfallverhütungsvorschriften, die von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen erlassen werden, erlegen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbindliche Pflichten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auf. Diese Vorschriften werden gemäß dem Präventionsauftrag in § 14 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) erlassen und richten sich an Unternehmen, die je nach Branche gewisse Maßnahmen, Anordnungen oder Einrichtungen zu treffen haben, sowie an Versicherte und ihr Verhalten, damit Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle und andere gesundheitliche Gefahren im Arbeitsumfeld vermieden werden.8 Auch Arbeitgeber sind in der Pflicht: Sie dürfen Mitarbeiter, „die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, nicht mit dieser Tätigkeit beschäftigen“.9

Konsequenzen bei Verstößen

Bei einem Verstoß gegen ein Alkoholverbot in der Mittagspause (sofern im Arbeitsvertrag vereinbart) oder am Arbeitsplatz kann es zu Abmahnungen und bei wiederholten Verstößen zur Kündigung kommen.

Kommt es zu einem Unfall unter Alkoholeinfluss, kann das gravierende versicherungsrechtliche Folgen für den Unfallverursacher haben. Dr. Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht sowie Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im DAV, erklärt: „Ob die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, hängt davon ab, inwiefern der Arbeitnehmer seine Arbeit überhaupt noch leisten konnte und ob ein kausaler Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Unfall besteht. In der Regel zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man leistungsgemindert, aber nicht, wenn man volltrunken ist. Auch wenn der Alkohol alleinige Ursache für den Unfall ist, entfällt der Versicherungsschutz; zudem kann sich der Schädiger schadenersatzpflichtig machen.“ So können Unfallverursacher insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln haftbar gemacht werden: Für den Ersatz des Personenschadens (u.U. auch Haftung gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen) sowie für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen (in vollem oder in gemindertem Umfang) gegenüber den Sozialversicherungsträgern – also gegenüber Rentenversicherungen, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften.10

Die Rechtsprechung betrachte aber immer den Einzelfall, betont Dr. Nathalie Oberthür: „Wenn ich auf einer Betriebsfeier Alkohol trinke und auf dem Weg zur Toilette umknicke, kann dies als Betriebsunfall und somit unter den Versicherungsschutz fallen, obwohl auch der Alkohol beeinflussend für den Unfall war, schließlich fand die Feier im betrieblichen Rahmen statt.

Tipps

  • Wenn Alkohol in der Mittagspause erlaubt ist, ist es ratsam, maßvoll zu genießen. Ein Standarddrink sollte nicht überschritten werden und dies sollte auch eher eine Ausnahme als die Regel sein.
  • Auch maßvoller Alkoholkonsum in der Mittagspause (sofern erlaubt) kann die Arbeitsleistung beeinträchtigen und sollte deshalb nicht zur Regelmäßigkeit werden! Bereits ab 0,2 Promille verschlechtern sich die Sinnesfunktionen!
  • Wer betrunken am Arbeitsplatz erscheint, beeinträchtigt nicht nur das Betriebsklima, die Abläufe und die Produktivität, sondern kann sich und Dritte gefährden.
  • Bei Geburtstagen oder Jubiläumsfeiern ist es oft üblich, im Büro mit einem alkoholhaltigen Getränk anzustoßen. Fühlen Sie sich nie genötigt, Alkohol zu trinken, wenn Sie nicht wollen. Sie können schließlich auch mit einem nicht-alkoholischen Getränk anstoßen und feiern.
  • Wenn Sie einen Empfang im geschäftlichen Rahmen planen, sollten auch immer nicht-alkoholische Alternativen bereit stehen.
  • Wenn Fahrten mit dem Auto anstehen, ob zu einem Meeting oder nach Hause, gilt stets: DON’T DRINK AND DRIVE!

Quellen:
1  https://www.bussgeldkatalog.org/lkw-promillegrenze/
2  https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__8.html
3  https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__28.html
4  https://www.luftrecht24.com/lufrecht-allgemein/fliegen-unter-alkoholeinfluss-wann-ist-man-eigentlich-fluguntauglich/
5  https://t3n.de/news/alkohol-arbeitsplatz-bier-wein-mittagspause-1141063/
6  https://www.t-online.de/finanzen/jobs/id_85187308/alltagswissen-darf-ich-in-der-mittagpause-alkohol-trinken-.html
7  https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/index.jsp
8  https://www.e-service-check.de/welche-institution-erstellt-die-unfallverhuetungsvorschriften/
9  https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/suchtpraevention/index.jsp
10  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/BJNR125410996.html#BJNR125410996BJNG025800000 und https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__110.html

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Bei Überschreitung bestimmter Grenzen steigen dagegen die Risiken gesundheitlicher Schädigungen. Diese Grenzen hängen auch vom Geschlecht und dem Lebensalter ab. In Verbindung mit bestimmten chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Allergien, Migräne) oder Medikamenteneinnahme ergeben sich unter Umständen zusätzliche Risiken. Hier können Sie sich als Verbraucherin oder Verbraucher umfassend informieren über:

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Grafik mit Schriftzug „Consumer Protection“
Verantwortung
Grafik mit Schriftzug „Consumer Protection“

Alkoholhaltige Getränke erfordern ein hohes Maß an Verantwortung beim Hersteller oder Importeur alkoholhaltiger Getränke - im Vertrieb, Marketing und in der Werbung.

Verantwortliches Handeln beinhaltet auch sinnvolle, nachvollziehbare und effektive Selbstregulierungen, die über gesetzliche Regulierungen hinausgehen. So hat sich die Branche der Hersteller und Importeure von alkoholhaltigen Getränken zahlreiche freiwillige Regeln auferlegt, um missbräuchlichem Konsum vorzubeugen:

Darüber hinaus unterstützen verschiedene Präventionsinitiativen des „Arbeitskreises Alkohol und Verantwortung“ des BSI das Ziel, den Jugendschutz konsequent einzuhalten und einem missbräuchlichen Konsum in bestimmten Situationen (Schwangerschaft, Verkehr, Arbeitsplatz) vorzubeugen.

Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung
Prävention
Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung

Alkoholhaltige Getränke erfordern von Herstellern oder Importeuren genauso wie von Konsument/innen ein hohes Maß an Verantwortung.

Neben Maßnahmen der Selbstregulierung im Vertrieb, im Marketing und in der Werbung setzen der Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V. (BSI) und seine Mitgliedsunternehmen auf gezielte Präventions- und Aufklärungsinitiativen, die der „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ als Social Aspects Gremium der Branche mit unabhängigen Experten entwickelt und kontinuierlich fortführt. Alle Initiativen haben das Ziel, dem missbräuchlichen Konsum vorzubeugen. Verzicht auf alkoholhaltige Getränke ist insbesondere in den sogenannten Punktnüchternheitssituationen angezeigt.

Die einzelnen Präventionsinitiativen des „Arbeitskreises Alkohol und Verantwortung“ sind:

Eine Sonnenbrille liegt am Strand
Freizeit
Eine Sonnenbrille liegt am Strand

Viele Menschen verbringen ihre Freizeit gerne sehr aktiv. Sie gehen auf Reisen, treiben Sport, bewegen sich gerne in der Natur, gehen ihren Hobbys nach oder sind gerne gesellig beisammen bei den unterschiedlichsten jahreszeitlichen Anlässen. Zum Freizeitverhalten gehören selbstverständlich auch Essen und Trinken dazu. Doch wie kann man einen gesundheitsverträglichen und verantwortungsbewussten Konsum alkoholhaltiger Getränke mit den vielfältigen Freizeitmöglichkeiten verbinden und wo ist vielleicht besser Verzicht angesagt?

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Über uns
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Der „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“ beschäftigt sich als Gremium des BSI mit allen „nicht kommerziellen“ Aufgabenstellungen. Diesen Aktivitäten liegt die Überzeugung zugrunde, dass die Unternehmen der Branche eine aktive Mitverantwortung dafür tragen, dass die Verbraucher mit den Produkten sachgemäß und gesundheitsverträglich umgehen.

Zu den Aktivitäten des „Arbeitskreises Alkohol und Verantwortung“ gehören Präventions-, Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen (wie z. B. diese Website) sowie die effektive Selbstregulierung der Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e. V.

Indirekt unterstützen alle Mitgliedsunternehmen des BSI den „Arbeitskreis Alkohol und Verantwortung“, dessen Arbeit von einer Vielzahl neutraler Wissenschaftler und Experten begleitet wird. Dieser setzt sich aus Medizinern, Psychologen und Pädagogen zusammen, welche die Inhalte der Aktivitäten unabhängig prüfen und mitgestalten.